Plano Plastics | Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Artikel 1 – Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote von, Verträge mit, Lieferungen von und Arbeiten durch Plano Plastics. Abweichende Bedingungen, Absprachen oder Regelungen gelten nur, wenn und soweit sie von Plano Plastics schriftlich bestätigt wurden.
Mit dem Abschluss eines Vertrags mit Plano Plastics verzichtet der Vertragspartner auf etwaige eigene Bedingungen, gleich welcher Bezeichnung, sodass für alle Verträge ausschließlich die von Plano Plastics verwendeten Bedingungen gelten. Soweit in diesen Bedingungen nicht davon abgewichen wird, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 2 – Allgemeines
1. Als „Vertragspartner“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt jede juristische oder natürliche Person, die mit Plano Plastics einen Vertrag geschlossen hat bzw. schließen möchte, sowie darüber hinaus deren Vertreter, Bevollmächtigte und Rechtsnachfolger.
2. Änderungen eines Vertrags, durch die nachteilige Folgen für Plano Plastics entstehen können, sowie die Stornierung eines Vertrags ohne Zustimmung von Plano Plastics sind nicht verbindlich, es sei denn, dies kann aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verlangt werden oder ist in diesen Bedingungen vorgesehen.
3. Vereinbarungen, aufgrund derer Plano Plastics eine Lieferverpflichtung übernimmt, ohne dass sich der Vertragspartner zur Abnahme der betreffenden Waren verpflichtet, oder aufgrund derer die Menge und/oder der Preis der zu liefernden bzw. abzunehmenden Waren unter einem Vorbehalt stehen, sind nicht verbindlich.
Artikel 3 – Angebote und Kostenvoranschläge
1. Alle Angebote und Kostenvoranschläge von Plano Plastics sind völlig unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Farbabweichungen und/oder zwischenzeitliche Änderungen können nicht ausgeschlossen werden.
2. Plano Plastics ist berechtigt, einen Auftrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Artikel 4 – Zustandekommen des Vertrags
1. Plano Plastics ist an ihre schriftlichen Angebote und an die ihr vom Vertragspartner erteilten Aufträge erst dann gebunden, wenn Plano Plastics die Annahme schriftlich bestätigt hat oder mit der Ausführung des vom Vertragspartner erteilten Auftrags begonnen hat. Ein Auftrag kann vom Vertragspartner schriftlich oder telefonisch erteilt werden, wobei der Vertragspartner in jedem Fall Namen, Adressdaten und die gewünschten Waren angeben muss.
2. Später getroffene zusätzliche Absprachen, Änderungen und/oder Zusagen, ob mündlich oder schriftlich, die im Namen von Plano Plastics durch Mitarbeiter, Vertreter, Verkäufer oder andere Vermittler gemacht werden, sind nicht verbindlich, es sei denn, sie werden von Plano Plastics schriftlich bestätigt.
3. Erweist sich der Vertragspartner nach Auffassung von Plano Plastics als nicht ausreichend kreditwürdig für die Erfüllung des Vertrags, ist Plano Plastics berechtigt, alle ihre vertraglichen Verpflichtungen auszusetzen, unbeschadet der Rechte, die Plano Plastics nach dem Gesetz oder diesen Bedingungen zustehen.
Artikel 5 – Preise und Tarife
1. Alle Preisangaben von Plano Plastics sind unverbindlich und vorbehaltlich Preisänderungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
2. Die Preise von Plano Plastics beruhen auf den (kosten)preisbestimmenden Faktoren, die am Tag des Vertragsabschlusses gelten. Tritt vor der Lieferung oder, bei Lieferung in Teilmengen, während der Lieferung eine Erhöhung dieser (kosten)preisbestimmenden Faktoren ein, ist Plano Plastics berechtigt, dem Vertragspartner eine entsprechende Erhöhung in Rechnung zu stellen.
3. Die von Plano Plastics angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, etwaiger Einfuhrzölle, sonstiger Steuern, Abgaben und Gebühren, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Plano Plastics ist berechtigt, jede Änderung dieser Sätze an den Vertragspartner weiterzugeben.
Artikel 6 – Lieferung
1. Die Lieferung erfolgt ab Lager von Plano Plastics, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die mit einer Lieferung verbundenen Kosten werden dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.
2. Die Lieferung gilt als erfolgt, sobald die zu liefernden Waren das Lager von Plano Plastics verlassen. Ab dem Zeitpunkt der Lieferung gehen die Waren auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners.
3. Lieferfristen sind Richtwerte, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Überschreitung der Lieferfrist berechtigt niemals, auch nicht nach Inverzugsetzung, zu Schadensersatz oder zur Auflösung des Vertrags; Letzteres gilt nicht bei grobem Verschulden oder grober Fahrlässigkeit oder wenn die Parteien angesichts der Dauer der Überschreitung einvernehmlich die Auflösung beschließen.
Artikel 7 – Höhere Gewalt
1. Im Falle höherer Gewalt, ob dauerhaft oder vorübergehend, ist Plano Plastics berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen oder vorübergehend auszusetzen, ohne dass der Vertragspartner und/oder Dritte Anspruch auf Erfüllung und/oder Schadensersatz geltend machen können. Als höhere Gewalt gelten unter anderem, aber nicht ausschließlich: Streiks, Boykotte, Betriebsstörungen, Verkehrs- oder Transportstörungen, Rohstoffknappheit, Brand, Maschinenbruch sowie alle sonstigen Umstände, aufgrund derer die vollständige oder teilweise Erfüllung des Vertrags von Plano Plastics nach Treu und Glauben nicht verlangt werden kann.
2. Im Falle einer nicht zurechenbaren Nichterfüllung des Vertrags durch den Vertragspartner ist Plano Plastics berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen.
3. Verzögert sich die Lieferung aufgrund höherer Gewalt um mehr als zwei Monate, ist neben Plano Plastics auch der Vertragspartner berechtigt, den Vertrag schriftlich aufzulösen. In diesem Fall hat Plano Plastics Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Kosten.
4. Tritt die höhere Gewalt ein, nachdem der Vertrag bereits teilweise erfüllt wurde, und verzögert sich die restliche Lieferung dadurch um mehr als zwei Monate, hat der Vertragspartner das Recht, entweder den bereits gelieferten Teil der Waren zu behalten und den dafür geschuldeten Kaufpreis zu zahlen oder den Vertrag auch für den bereits erfüllten Teil als aufgelöst zu betrachten, mit der Verpflichtung, alles bereits Gelieferte auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners an Plano Plastics zurückzusenden, sofern der Vertragspartner nachweisen kann, dass der bereits gelieferte Teil der Waren infolge der Nichtlieferung der restlichen Waren von ihm nicht mehr sinnvoll verwendet werden kann.
Artikel 8 – Haftung
1. Plano Plastics haftet nicht für Schäden, die dem Vertragspartner oder Dritten infolge der von Plano Plastics erbrachten Dienstleistungen oder gelieferten Produkte entstehen, es sei denn, die geltenden Bestimmungen und/oder diese Bedingungen sehen ausdrücklich etwas anderes vor.
2. Plano Plastics haftet niemals für Schäden, die durch Dienstleistungen oder Produkte entstehen, die von Dritten im Auftrag von Plano Plastics zugunsten des Vertragspartners erbracht bzw. geliefert wurden, insbesondere im Falle von Arbeiten, die im Auftrag von Plano Plastics für Dritte ausgeführt wurden.
Artikel 9 – Reklamationen
1. Als Reklamationen gelten alle Beanstandungen des Vertragspartners hinsichtlich der erfolgten Lieferung.
2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferten Waren unmittelbar bei der Anlieferung auf Fehlmengen und/oder Beschädigungen zu prüfen.
3. Reklamationen können nur geltend gemacht werden, wenn sie schriftlich eingereicht wurden und das betreffende Schreiben, das eine Beschreibung der Reklamation enthalten muss, innerhalb von sechs Tagen nach der Lieferung bzw. nach Entdeckung eines etwaigen verborgenen Mangels bei Plano Plastics eingegangen ist, unbeschadet der Bestimmungen der vorstehenden Absätze. Die Waren, auf die sich die Reklamation bezieht, sind vom Vertragspartner für Plano Plastics zur Verfügung zu halten. Ohne schriftliche Zustimmung von Plano Plastics ist es dem Vertragspartner nicht gestattet, die beanstandeten Waren an Plano Plastics zurückzusenden.
4. Im Falle einer berechtigten Reklamation ist Plano Plastics lediglich verpflichtet, so schnell wie möglich für Ersatz oder Reparatur zu sorgen, ohne dass Plano Plastics für etwaige Schäden des Vertragspartners oder Dritter haftbar gemacht werden kann.
5. Durch die Einreichung einer Reklamation wird die Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners hinsichtlich der strittigen Waren nicht ausgesetzt.
Artikel 10 – Garantie
1. Plano Plastics steht für die Tauglichkeit und die Qualität der von ihr gelieferten Waren und/oder der von ihr erbrachten Dienstleistungen ein, unter Berücksichtigung der an anderer Stelle in diesen Bedingungen getroffenen Bestimmungen.
2. Plano Plastics gewährt ausschließlich auf die von ihr gelieferten und verarbeiteten Materialien eine Garantie von einem Jahr ab Rechnungsdatum. Eine Garantie für die von Plano Plastics gelieferten Materialien und Waren wird nur gewährt, wenn und soweit der Hersteller/Lieferant der Materialien und Waren diese Garantie gewährt.
3. Garantieansprüche umfassen lediglich den Austausch bzw. die Reparatur der betreffenden Materialien.
4. Garantieansprüche werden nicht anerkannt, wenn die Materialien für andere als die üblichen Zwecke verwendet oder unsachgemäß behandelt, verwendet oder gewartet werden.
5. Erfolgt die Reparatur oder der Austausch der Materialien durch den Vertragspartner selbst, erlischt die vorgenannte Garantie in jedem Fall.
6. Kommt der Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nach, wird Plano Plastics infolgedessen ebenfalls von ihren (Garantie-)Verpflichtungen befreit.
Artikel 11 – Zahlung
1. Alle Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum auf ein von Plano Plastics angegebenes Bank- oder Girokonto zu überweisen oder einzuzahlen, sofern in besonderen Zahlungsbedingungen nichts anderes angegeben ist.
2. Bei Zahlung per Giro- oder Banküberweisung gilt als Zahlungsdatum der Tag der Gutschrift auf dem Giro- bzw. Bankkonto von Plano Plastics.
3. Bei Teillieferungen ist der Vertragspartner verpflichtet, die betreffende Rechnung so zu begleichen, als handele es sich um ein gesondertes Geschäft.
4. Plano Plastics ist nicht verpflichtet, den Vertragspartner vorab auf den Ablauf einer Zahlungsfrist hinzuweisen oder ihm Kontoauszüge und dergleichen zuzusenden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
5. Jede Zahlung des Vertragspartners wird auf die älteste offene Forderung angerechnet, auch wenn diese Forderung aus geschuldeten Zinsen oder Inkassokosten besteht.
6. Der Vertragspartner ist niemals berechtigt, die Zahlung auszusetzen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Vertragspartner in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
7. Ab dem Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist schuldet der Vertragspartner Plano Plastics wegen verspäteter Zahlung Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat auf den fälligen Betrag.
8. Bei Nichtzahlung oder nicht fristgerechter Zahlung gehen alle gerichtlichen Verfahrens- und Vollstreckungskosten sowie die außergerichtlichen Inkassokosten zulasten des Vertragspartners. Die außergerichtlichen Kosten betragen mindestens 15 % des Rechnungsbetrags, mindestens jedoch 125 €.
9. Plano Plastics ist jederzeit berechtigt, sowohl vor als auch nach Vertragsabschluss eine Sicherheit für die Zahlung zu verlangen und die Ausführung des Vertrags bis zur Leistung der Sicherheit auszusetzen: dies alles unbeschadet des Rechts von Plano Plastics auf Erfüllung, Schadensersatz und/oder vollständige oder teilweise Stornierung des Vertrags, und zwar ohne gerichtliches Eingreifen und ohne dass Plano Plastics deswegen zu Schadensersatz verpflichtet ist.
Artikel 12 – Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Plano Plastics. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Waren im normalen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen und/oder zu verarbeiten; solange die Zahlung jedoch noch nicht vollständig erfolgt ist, ist der Vertragspartner nicht berechtigt, die Waren an Dritte zu verpfänden oder Dritten im weitesten Sinne als Sicherheit zu überlassen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Waren Plano Plastics auf erstes Verlangen vorzuzeigen und sie bei Zahlungsverzug sowie in den in Artikel 14 dieser Bedingungen genannten Fällen auf Verlangen an Plano Plastics zurückzugeben.
2. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gegen Brand-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und Plano Plastics die Versicherungspolice zur Einsicht vorzulegen; alle Ansprüche des Vertragspartners gegenüber Versicherern in Bezug auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf erstes Verlangen von Plano Plastics an Plano Plastics zu verpfänden, wie im niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehen; und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren als Eigentum von Plano Plastics zu kennzeichnen.
Artikel 13 – Geistige Eigentumsrechte
1. Von Plano Plastics an den Vertragspartner übermittelte Zeichnungen, Schemata, Texte, Skizzen, Berechnungen, Entwürfe, Spezifikationen und dergleichen dürfen vom Vertragspartner ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Plano Plastics weder vervielfältigt noch Dritten zur Verfügung gestellt oder verkauft werden. Plano Plastics behält sich das ausdrückliche Eigentum an den in diesem Artikel genannten Unterlagen vor.
2. Bei einem Verstoß gegen die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Bestimmung verwirkt der Vertragspartner eine sofort fällige, nicht der richterlichen Herabsetzung unterliegende Vertragsstrafe von 2.500 €, unbeschadet des Rechts von Plano Plastics, stattdessen den ihr entstandenen Schaden und die ihr entstandenen Kosten vom Vertragspartner ersetzt zu verlangen.
3. Mit der Erteilung eines Auftrags zur Vervielfältigung oder Reproduktion von Gegenständen, die durch das niederländische Urheberrechtsgesetz oder ein sonstiges Eigentumsrecht geschützt sind, erklärt der Kunde, dass keine Urheberrechte Dritter verletzt werden, und stellt Plano Plastics gerichtlich und außergerichtlich von allen finanziellen und sonstigen Folgen frei, die sich aus der Vervielfältigung oder Reproduktion ergeben. Auch wenn sich aus der Vervielfältigung oder Reproduktion finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern ergeben, gehen diese zulasten des Kunden.
Artikel 14 – Auflösung
Unbeschadet der sonstigen Rechte von Plano Plastics und der an anderer Stelle in diesen Bedingungen getroffenen Bestimmungen kann Plano Plastics einen Vertrag ohne gerichtliches Eingreifen und ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf als aufgelöst betrachten, wenn der Vertragspartner mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist oder diesen nicht nachkommt, einen Zahlungsaufschub beantragt, ein Insolvenzantrag über sein Vermögen gestellt wird, der Vertragspartner die freie Verfügung über sein Vermögen und/oder seine Einkünfte ganz oder teilweise verliert, ein Teil seines Besitzes und/oder Vermögens gepfändet wird oder der Vertragspartner sein Unternehmen verkauft oder liquidiert. In diesem Fall ist Plano Plastics berechtigt, die bereits gelieferten, aber nicht bezahlten Waren beim Vertragspartner oder bei Dritten, die diese Waren für den Vertragspartner verwahren, abzuholen (oder abholen zu lassen). Der Vertragspartner ist verpflichtet, hierbei in vollem Umfang mitzuwirken, bei Androhung einer sofort fälligen Vertragsstrafe von 10 % pro Tag auf alle von ihm an Plano Plastics geschuldeten Beträge, unbeschadet des Rechts von Plano Plastics, vollen Schadensersatz zu verlangen.
Artikel 15 – Streitigkeiten
1. Auf alle von Plano Plastics geschlossenen Verträge findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.
2. Hat der Vertragspartner seinen Sitz in Europa, wird jede Streitigkeit über das Zustandekommen, die Auslegung oder die Ausführung des Vertrags sowie jede sonstige Streitigkeit im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder aus diesem Vertrag in erster Instanz vom zuständigen Gericht des Bezirks ’s-Hertogenbosch entschieden.
Artikel 16 – Umdeutung
Sind eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig, tritt an die Stelle dieser Bestimmung(en) kraft Gesetzes eine wirksame Bestimmung, die dem Zweck der nichtigen Bestimmung(en) so weit wie möglich entspricht. Die übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben in diesem Fall so weit wie möglich wirksam. Es gilt stets die zuletzt veröffentlichte Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Artikel 17 – Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auf der Website von Plano Plastics veröffentlicht. Plano Plastics ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Geänderte Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten gegenüber dem Vertragspartner 30 Tage, nachdem er auf elektronischem oder anderem Wege darüber informiert wurde, es sei denn, der Vertragspartner teilt innerhalb dieser Frist schriftlich mit, dass er der Änderung widerspricht. In diesem Fall gelten zwischen den Parteien die unveränderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen bis zur Beendigung des Vertrags.